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Neues Urteil sorgt für mehr Bike-Freiheit!

Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Das Sprichwort ist bekannt, doch was ist eigentlich ein Weg? Oder genauer gefragt, was ist ein Weg, den ich mit dem Mountainbike befahren darf?  
Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst das Bezirksgericht Affoltern. Es sagt in einem wegweisenden Urteil: Grundlage für das Befahren ist, dass ein Weg von der bikenden Person als solchen erkannt und zum Fahren geeignet eingeschätzt wird und kein amtliches Fahrverbot für Fahrräder besteht. Das gilt auch für Wanderwege. Nicht als Wege gelten Rückegassen (Pflegeschneisen) und Trampelpfade. Letztere werden von der Zürcher Justiz definiert als Wege, die durch blosses Begehen oder Befahren entstanden sind.

Das Urteil wurde bereits u.a. in verschiedenen Zeitungen der Tamedia-Gruppe und auf Tele Züri kommentiert. Alec Wohlgroth wird nächsten Dienstag im Rahmen des kantonalen MTB-Treffens von Trailfriends Auskunft geben. Links und Ortsangaben findet Ihr am Ende des Texts.
 
Was ist passiert?
 
Alec Wohlgroth und der Kameramann Matthias Lüscher fuhren im Rahmen einer SRF-Dokumentation verschiedene Trails in der Region Uetliberg. Ein Revierförster war der Überzeugung, dass dies illegal sei und erwirkte eine Anzeige. In einem erstinstanzlichen Urteil befand das Statthalteramt Affoltern letzten Mai, dass die beiden sich bei zwei von fünf Trails tatsächlich strafbar gemacht hätten. Das Bezirksgericht Affoltern kippte diesen Entscheid nun: Auch das Befahren dieser Trails war zum damaligen Zeitpunkt legal. 
 
Warum ist das so?
 
Das Bezirksgericht stellt eine grosse Rechtsunsicherheit fest, was das Strassenverkehrsgesetz betrifft. Eine Strafe verstösst damit gegen das Legalitätsprinzip und verbunden gegen das Bestimmtheitsprinzip, nach dem der Adressat einer Rechtsnorm nicht bestraft werden kann, wenn ein Gesetz ungenau formuliert ist. Gemeint ist der Artikel 43 des Strassenverkehrsgesetzes. Dieses besagt: Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
Laut Gericht entbehrt erstens die Bezeichnung „Wanderweg“ jeglicher gesetzlicher Definition. Zweitens seien die im Artikel genannten Kriterien der “Eignung” und „Bestimmung” unbestimmte Rechtsbegriffe und liessen eine Vielzahl von Interpretationen zu. So könne ein Weg für einen Mountainbiker mit guter Ausrüstung und langjähriger Erfahrung sehr wohl zum Befahren geeignet sein, für einen Anfänger wiederum nicht. Somit sei die Einschätzung der Eignung des Weges zum Befahren den Fahrern selbst überlassen.
 
 
Ausserdem gehen Spezialnormen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Der Kanton Zürich hat im Waldgesetz und der entsprechenden Verordnung spezielle Normen für die Begehung und das Fahren auf Waldwegen erlassen. Waldgesetz und Verordnung (§ 6 Abs. 1) erlauben das Fahren auf Wegen und Strassen im Wald, nicht aber auf Trampelpfaden und Rückegassen. 
 
Was heisst das für mich?
 
Das erstinstanzliche Urteil nennt swisstopo aufgrund des offiziellen Charakters als Grundlage dafür, ob es sich bei einer Strecke um ein Weg handelt. Wer also sichergehen will, fährt nur, was auf swisstopo oder auf einer offiziellen Landeskarte vorhanden ist. 
Das Bezirksgericht spricht den Beklagten aber auch für einen Weg frei, der auf swisstopo nicht mehr existiert und der von der Gemeinde nicht unterhalten wird. Damit, dass er auf früheren Karten verzeichnet war, zeigt sich laut Gericht, dass es sich nicht um ein Trampelpfad handelt.
 
Was bedeutet dieses Urteil für Bikende im Kanton Zürich?
 
Obwohl im Schweizer Recht lediglich Urteile des Bundesgerichts Präzedenzcharakter haben, darf man sich auf die darin enthaltenen allgemeinen Feststellungen berufen. Dies gilt in erster Linie im Wirkungsgebiet des Urteils (Bezirke Zürich und Affoltern). Aber auch im Falle einer Kontrolle auf einem entsprechenden Weg im übrigen Kantonsgebiet lässt sich sagen, dass das Fahren laut Gerichtsurteil legal sei. Im Falle einer Verzeigung müsste ein Gericht dieses Urteil berücksichtigen. 
 
Was ist sonst noch interessant?

Das Gericht sprach die Beklagten auch für einen Weg frei, der Treppen enthielt, da Treppen im Waldgesetz keine ausschliessende Eigenschaft ist. Damit widerspricht das Urteil der im Kanton herrschenden Praxis, dass Wege, die auch nur auf Teilstücken Treppen enthalten, generell nicht befahren werden dürfen.
 
Weder der für die Dokumentation benutzte „Coiffeurweg“ noch die „Diebiskrete“ sind offizielle, von der Gemeinde unterhaltene Wege. Der auf swisstopo eingezeichnete Coiffeurweg ist, wie den Medien zu entnehmen ist, nachweislich von einer Privatperson gebaut worden und ohne ausdrückliche Einwilligung der Gemeinde entstanden. Die Diebiskrete ist auf swisstopo nicht vorhanden, war aber in früheren Kartenwerken verzeichnet. Gemäss Gericht genügt dies dazu, dass es sich dabei um einen Weg und nicht um einen Trampelpfad handelt. Daraus lässt sich folgern, dass nur die Tatsache, dass ein Weg erstellt worden ist, eine Rolle spielt und nicht die Art, wie er entstanden ist.
 
Das Gericht räumt auch im Falle eines Trampelpfades die Möglichkeit ein, dass sich nach einer bestimmten Zeit ein Gewohnheitsrecht einstellen und das Befahren erlaubt sein könnte.
 
Im Falle des Harakiri-Trails, ein nicht auf swisstopo eingezeichneter Weg, befindet schon die erste Instanz, dass aufgrund der Kommunikation der Stadt Zürich davon ausgegangen werden durfte, dass das Befahren erlaubt ist. Diese kommunizierte damals, dass das Befahren geduldet würde, bis der Höcklertrail fertiggestellt sei. Das Gericht stellt also nicht infrage, dass eine Gemeinde das Fahren eines nicht auf swisstopo eingezeichneten Trails erlauben oder zumindest dulden darf.  
 
Wie sehen wir als Interessenvertretung von Bikenden dieses Urteil?
 
Auf die fehlende gesetzliche Definition des Wegbegriffs (und übrigens auch desjenigen des Trampelpfades) wurde in Bikekreisen schon länger hingewiesen. Auf die damit zusammenhängende Rechtsunsicherheit ebenfalls. (s. u.a. Stefan Oberer, Mountainbiken im Wald (…), https://ig-biketrails.ch/downloads/ ).
Wir sehen das Urteil als Aufforderung and die kantonalen Behörden, ihre Praxis anzupassen. Wege die offensichtlich gebaut wurden und sich für das Mountainbike eignen, sollen befahren werden dürfen. In mindestens einer Gemeinde ist dies bereits geschehen. Und in Zürich wurde bereits von zwei Gemeinderätinnen eine diesbezügliche schriftliche Anfrage eingereicht.
Wir sehen in dem Gesetz auch die Stärkung der Gemeinden. Schon im Waldgesetz heisst es, dass diese Ausnahmen regeln können. Davon wird aber kaum Gebrauch gemacht. Abgesehen davon, dass Gemeinden auszuschliessende Wege „nach einem entsprechenden Verfahren korrekt beschildern müssen“, dürfen sie das Fahren auf anderen Wegen auch erlauben. Ein selbstbestimmte und -bewusste Bike-Politik der Gemeinden wäre vor allem in der jetzigen Situation wichtig, in der das Amt für Landschaft und Natur (ALN) eine zeitgemässe Anpassung der Bewilligungspraxis ohne Angabe von Gründen wiederholt hinauszögert. 

Wir plädieren seit langem für Toleranz und Koexistenz auf allen Wegen mit einem Vortrittsrecht für Fussgänger. Vom Bikeknirps über die Amtsperson bis zur international erfolgreichen Spitzensportlerin wird das Wegnetz des Kantons genutzt, obwohl Polizei und Forst viele dieser Wege bisher als illegal bezeichnen. Viele Bikende wissen noch nicht mal, dass sie angezeigt werden könnten sondern entscheiden aufgrund der Vernunft und des Verantwortungsbewusstseins, wo ein Fahren sinnvoll ist und wo nicht. Das Urteil gibt Bikenden eine weiteres Werkzeug in die Hand, zu tun was sie – ohne grosse Probleme zu verursachen – bisher auch taten: nämlich einfach Mountainbike fahren. Dies heisst nicht, dass keine Konfliktzonen entschärft werden und keine Lenkungsmassnahmen durch geeignete Strecken ergriffen werden sollen. Diese Bestrebungen unterstützen wir, insbesondere, wenn es um den Schutz des Waldes geht. Wir setzen aber dabei voraus, dass dem Biken als gesundheitsfördernde und emissionsarme Sportart genügend Raum zur Verfügung gestellt wird.

https://www.tagesanzeiger.ch/mountainbiker-der-behoerdenwillkuer-ist-ein-ende-gesetzt-318152805620

https://tv.telezueri.ch/zuerinews/bike-verbote-am-uetliberg-sind-rechtswidrig-149582297

Kantonales MTB-Treffen im Gemeindezentrum Schütze, Zürich. Spontane BikerInnen sind willkommen, eine Anmeldung erleichtert uns jedoch die Organisation des Anlasses. bike@trailfriends.ch