Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Trailfriends Kanton Zürich besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Bikens im Kanton Zürich. Er versteht unter dem Begriff Bikende alle, die mit einem Mountainbike unterwegs sind: Kinder und Jugendliche, Familien, Erwachsene, Freizeit- und Leistungssportler:innen.
Der Verein erfasst die Bedürfnisse der Bikerinnen und Biker im Kanton Zürich. Im Fokus stehen dabei eine bedarfsgerechte Bike-Infrastruktur und eine konfliktarme Koexistenz mit anderen Nutzungsgruppen auf gemeinsamen Wegen.
Der Verein fördert den Dialog mit allen regionalen und überregionalen Interessengruppen. Er entwickelt Lösungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Interessen (Bikende, Eigentümer, Behörden und Politik, Forst, Jagd, Naturschutz, übrige Anspruchsgruppen aus den Bereichen Wandern, Reitsport, Jogging usw.).
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Meilen. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Revisionsstelle
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, Sponsoring, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Der Verein stellt sicher, dass durch Sponsoring, Zuwendungen und Subventionen keinen Einfluss auf die Vereinsziele genommen wird.
Entlöhnung für Arbeiten für Behörden oder andere Stellen gehen in der Regel an jene Personen, die diese Arbeiten ausführen. Auf Abmachung hin kann ein Teil davon in die Vereinskasse fliessen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecken haben.
Der Verein Trailfriends seinerseits ist Mitglied der IMBA Schweiz und bestimmt eine Person für den Kontakt zur IMBA.
Art. 7
Es existieren folgende Kategorien der Mitgliedschaften bei Trailfriends.
Einzelpersonen:
Mitgliedschaft ohne Beitrag und ohne Stimmrecht.
Mitgliedschaft mit Beitrag von 30 Fr. jährlich.
Mitgliedschaft als Organisation oder Verein:
Grundsätzlich zahlt ein angeschlossener lokaler Verein für jedes bikende und zahlende Mitglied Fr. 4.- an die Trailfriends. Die Hälfte davon wird für die Unterstützung der Arbeit auf nationaler Ebene an die IMBA Schweiz überwiesen.
Über andere Formen der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Art. 8
Der Beitritt von Einzelpersonen zum Verein Trailfriends erfolgt grundsätzlich über das Beitrittsformular auf der Homepage des Vereins. Die Aufnahme wird per Mail bestätigt. Der Vorstand entscheidet in Zweifelsfällen über die Aufnahme und informiert die Generalversammlung darüber.
Über Beitrittsgesuche von Vereinen und Organisationen entscheidet der Vorstand.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft per Mail oder Brief an die offizielle Vereinsadresse.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person oder die betroffene Organisation kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Verabschiedung und Änderung der Statuten
• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
• Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
• Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
• Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
• Stellungnahme zu den Finanzierungsquellen und Sponsoringprojekten
• Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut
Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Um die verschiedenen Interessen der kantonalen MTB-Community zu vertreten soll bei Abstimmungen der Generalversammlung analog zu National- und Ständerat ein Gleichgewicht hergestellt werden können zwischen Interessen von Land- und Stadtgebieten. Auf den Antrag eines Vereines kann eine weitere Abstimmung verlangt werden, die eine Mehrheit der bei Trailfriends vertretenen Vereine verlangt. Bei diesem Vorgang kann jeder Verein eine Stimme abgeben. Die Modalitäten legt der Vorstand fest.
Art. 15
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 16
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
• den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
• den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
• die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle
• die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
• andere Vorschläge
Art. 17
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage vor einer GV schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 18
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 19
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 20
Der Vorstand entscheidet per Mehrheitsentscheid. Je nach Zusammensetzung und Einzugsgebiet einer regionalen Vertretung ist es denkbar, dass die Person einer gemäss der Grösse der Bevölkerung untervertretenen Region mehr als eine Stimme abgeben kann. Die Modalitäten legt der Vorstand fest.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Der Vorstand besteht idealerweise aus Vertreter:innen aus allen Regionen des Kantons Zürich.
Vereine, die kein Mitglied im Vorstand haben, können eine Person als Mitglied des Beirats bestimmen. Mitglieder des Beirats erhalten Einladung und Protokoll, haben jedoch kein Stimmrecht. Weiter ist es möglich, dass weitere Personen aus Bereichen wie Mountainbiken, Infrastruktur, Sportentwicklung etc. durch den Vorstand in den Beirat aufgenommen werden.
Art. 22
Die Aufgaben des Vorstands sind:
• Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
• Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
• Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
• Entscheide über Sponsoren, Subventionsbeiträge und Zuwendungen und die entsprechenden Verträge
• Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens
Art. 23
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 24
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Revisionsstelle
Art. 25
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Auflösung
Art. 26
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. Januar 2024 in Dübendorf angenommen.
Im Namen des Vorstandes: Hans-Peter Kienast, Präsident